Zentrum für Soli-
darische Ökonomie
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Willkommen beim Verein Solidarität!

Solidarität ist eine viel zu seltene Haltung in der Gesellschaft. Der Solidarität - Verein für Soziales, Ökologie und Bildung e.V. will Solidarität fördern, und zwar mit konkreten Projekten. Dabei geht es nicht nur um soziale und ökologische Alternativen, sondern auch um ökonomische Alternativen im Sinne der Solidarischen Ökonomie.

Die Ziele des Vereins stehen in der Satzung:

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Solidarität - Verein für Soziales, Ökolo­gie und Bildung e.V." und ist im Vereinsregister beim Amstgericht Bre­men eingetragen.

Sitz des Vereins ist Bremen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist, über Bildungsalternativen und gesellschaftliche Alternativen aufzuklären und diese zu fördern. Dabei geht es um eine Verschränkung der sozialen mit der ökologischen Frage und um ökonomische Alternativen im Sinne der Solidarischen Ökonomie.
Ziel ist dabei die Überwindung von Vereinzelung und Apathie, die solidarische Bewusstmachung und Bewältigung der Lage inner­halb der Gesellschaft sowie die Förderung von Eigeninitiative und Selbstorganisation.
Weiterhin soll individuelles und gesellschaftliches Verhalten so geändert werden, dass es mit den natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang steht. Dabei geht es um Entwicklung sanfter Hochtechnologien. Insbeson­dere soll die Energiewende gefördert werden, z.B. durch Förderung des Aufbaus von Anlagen, die regenerativ Energie produzieren. Außerdem soll ein Stadt-Land-Verhältnis gefördert werden, bei dem die Grundlagen der Nahrungsmittelproduktion sinnloch erfahrbar werden und die Landwirtschaft durch Einsatz sanfter Hochtechnologie humanisiert wird.
Und schließlich soll das demokratische Bewusstsein gestärkt, zu ei­nem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Zusam­menhänge befähigt und neue Lebens- und Arbeitsformen entwickelt werden.

2. Der Verein verfolgt diesen Zweck u.a. durch

a) fortlaufende selbstorganisierte Veranstaltungen und einmalige Dis­kussions-Veranstaltungen zu den unter 1. genannten Themen und Zwec­ken

b) theoretische Seminare, in denen Wis­sen und Fähigkeiten weitervermittelt werden

c) praktische Arbeitsgruppen, insbesondere zur Förderung von solidarischer Ökonomie und regenerativer Energien

d) Erstellung von Informationsbroschüren und Webseiten und Einsatz sozialer Software

e) Unterstützung bzw. Aufbau einer Lebens- und Arbeitsberatung

f) Unterstützung bzw. Aufbau von selbstorganisierten Treffpunkten und Einrichtungen und Projekten, die Bildungsalternativen und/oder Formen von solidarischer Ökonomie praktizieren

g) Vergabe von Stipendien an Menschen, die ein alternatives Studium und/oder Solidarische Ökonomie praktizieren

h) Kontakt zu Initiativen und Organisationen mit gleichartigen Zielen

i) Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen und kulturelle Veranstaltungen zur Aufklärung der Bevölkerung und Einflussnahme auf Politik zur Verbes­serung der sozialen und ökologischen Situation.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tä­tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

§4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung bean­tragt und durch Zustimmung des Vorstands erworben. Bei Streitigkei­ten entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausschlussgrund ist vereinsschädigendes Verhalten. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

4. Es ist auch eine passive Mitgliedschaft möglich. Passive Mitglieder haben keinerlei Stimmrechte. Sie können freiwillig einen Beitrag zahlen.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbeson­dere über

a) Wahl und Abwahl des Vorstands sowie Auswechselung einzelner Vor­standsmitglieder

b) den Haushaltsplan

c) die Verabschiedung des Berichts über die Vereinstätigkeit

d) die Prüfung des Jahresabschlusses (Bericht über die Haushalts- und Wirtschaftsführung) für das abgelaufene Kalenderjahr

e) die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Kalenderjahr

f) eine Erhebung von Beiträgen und ggf. über die Beitragshöhe

Sie beschließt mit 2/3-Mehrheit über

g) die Satzung des Vereins und deren Änderung

h) die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann mit der gleichen Tagesordnung nochmals eingeladen werden zu einer Mitgliederversammlung, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

3. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eineN ProtokollführerIN. LetzereR führt das Protokoll der Mitgliederver­sammlung. Das Protokoll muss von dem/der ProtokollführerIN und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.

4. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Antrag von 1/4 der Mitglieder.

6. Einladungen und Protokolle können per Email versandt werden und gelten dann als allen Mitgliedern zugegangen. Der Verein hilft den Mitgliedern bei der Registrierung einer kostenlosen Email-Adresse bei einem geeigneten Provider.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und amtiert bis zu einer Vorstandsneuwahl durch eine Mitgliederver­sammlung.

3. Der/Die Vorsitzende und die beiden stellvertetenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gericht­lich und außergerichtlich durch jedes dieser Vorstands-Mitglieder einzeln vertreten.

§8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu den in §2 beschriebenen Zwecken zu verwenden.