Willkommen beim Verein Solidarität!
Solidarität ist eine viel zu seltene Haltung in der Gesellschaft. De
r Solidarität - Verein für Soziales, Ökologie und
Bildung e.V. will Solidarität fördern, und zwar mit konkreten
Projekten.
Dabei geht es nicht nur um soziale und ökologische Alternativen,
sondern auch um ökonomische Alternativen im Sinne der Solidarischen
Ökonomie.
Die Ziele des Vereins stehen in der Satzung:
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Solidarität - Verein für Soziales, Ökologie und Bildung
e.V." und ist im Vereinsregister beim Amstgericht Bremen
eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bremen.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Zweck des
Vereins ist, über Bildungsalternativen und gesellschaftliche
Alternativen aufzuklären und diese zu fördern. Dabei geht es um
eine Verschränkung der sozialen mit der ökologischen Frage und um
ökonomische Alternativen im Sinne der Solidarischen Ökonomie.
Ziel
ist dabei die Überwindung von Vereinzelung und Apathie, die
solidarische Bewusstmachung und Bewältigung der Lage innerhalb
der Gesellschaft sowie die Förderung von Eigeninitiative und
Selbstorganisation.
Weiterhin soll individuelles und
gesellschaftliches Verhalten so geändert werden, dass es mit den
natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang steht. Dabei geht es um
Entwicklung sanfter Hochtechnologien. Insbesondere soll die
Energiewende gefördert werden, z.B. durch Förderung des Aufbaus von
Anlagen, die regenerativ Energie produzieren. Außerdem soll ein
Stadt-Land-Verhältnis gefördert werden, bei dem die Grundlagen der
Nahrungsmittelproduktion sinnloch erfahrbar werden und die
Landwirtschaft durch Einsatz sanfter Hochtechnologie humanisiert
wird.
Und schließlich soll das demokratische Bewusstsein
gestärkt, zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und
politischer Zusammenhänge befähigt und neue Lebens- und
Arbeitsformen entwickelt werden.
2. Der Verein
verfolgt diesen Zweck u.a. durch
a) fortlaufende selbstorganisierte Veranstaltungen und einmalige
Diskussions-Veranstaltungen zu den unter 1. genannten Themen und
Zwecken
b) theoretische Seminare, in denen Wissen und Fähigkeiten
weitervermittelt werden
c) praktische Arbeitsgruppen, insbesondere zur Förderung von
solidarischer Ökonomie und regenerativer Energien
d) Erstellung von Informationsbroschüren und Webseiten und Einsatz
sozialer Software
e) Unterstützung bzw. Aufbau einer Lebens- und Arbeitsberatung
f) Unterstützung bzw. Aufbau von selbstorganisierten Treffpunkten
und Einrichtungen und Projekten, die Bildungsalternativen und/oder
Formen von solidarischer Ökonomie praktizieren
g) Vergabe von Stipendien an Menschen, die ein alternatives Studium
und/oder Solidarische Ökonomie praktizieren
h) Kontakt zu Initiativen und Organisationen mit gleichartigen Zielen
i) Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen und kulturelle Veranstaltungen
zur Aufklärung der Bevölkerung und Einflussnahme auf Politik zur
Verbesserung der sozialen und ökologischen Situation.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder
des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt
und durch Zustimmung des Vorstands erworben. Bei Streitigkeiten
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ausschlussgrund ist vereinsschädigendes Verhalten. Der Ausschluss
muss von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
4. Es ist auch
eine passive Mitgliedschaft möglich. Passive Mitglieder haben
keinerlei Stimmrechte. Sie können freiwillig einen Beitrag zahlen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie
beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere
über
a) Wahl und
Abwahl des Vorstands sowie Auswechselung einzelner
Vorstandsmitglieder
b) den Haushaltsplan
c) die Verabschiedung des Berichts über die Vereinstätigkeit
d) die Prüfung des Jahresabschlusses (Bericht über die Haushalts-
und Wirtschaftsführung) für das abgelaufene Kalenderjahr
e) die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Kalenderjahr
f) eine Erhebung von Beiträgen und ggf. über die Beitragshöhe
Sie beschließt mit 2/3-Mehrheit über
g) die Satzung
des Vereins und deren Änderung
h) die Auflösung des Vereins
2. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so kann mit der gleichen Tagesordnung nochmals
eingeladen werden zu einer Mitgliederversammlung, die dann in jedem
Fall beschlussfähig ist.
3. Die
Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eineN
ProtokollführerIN. LetzereR führt das Protokoll der
Mitgliederversammlung. Das Protokoll muss von dem/der
ProtokollführerIN und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.
4. Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre
Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen unter
Angabe der Tagesordnung.
5. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Antrag von
1/4 der Mitglieder.
6. Einladungen
und Protokolle können per Email versandt werden und gelten dann als
allen Mitgliedern zugegangen. Der Verein hilft den Mitgliedern bei
der Registrierung einer kostenlosen Email-Adresse bei einem
geeigneten Provider.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Er wird von
der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und amtiert
bis zu einer Vorstandsneuwahl durch eine Mitgliederversammlung.
3. Der/Die
Vorsitzende und die beiden stellvertetenden Vorsitzenden bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jedes dieser Vorstands-Mitglieder einzeln
vertreten.
§8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das
Vermögen zu den in §2 beschriebenen Zwecken zu verwenden.