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Willkommen beim Verein Allgemeinbildung!

Der Natur, Geist & Technik: Verein zur Förderung der Allgemeinbildung e.V. fördert Bildung und Umweltschutz in einem ganzheitlichen Sinne.

Die Ziele des Vereins stehen in der Satzung:

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Natur, Geist & Technik - Verein zur Förderung der Allge­meinbildung" und soll in das Vereinsregister beim Amstgericht Bre­men einge­tragen wer­den. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Sitz des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung mit beson­derer Berück­sichti­gung von Jugendlichen und Studenten. Dabei wird Bildung in einem ganzheitlichen Sinne verstanden (Verbindung von Körper & Geist). Angestrebt ist ein Bezug der Theorie zur Praxis.

Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung des Umweltschutzes als einer Balance zwischen natürlichen Lebensgrundlagen & arbeitssparendem Technikeinsatz.

Schließlich ist Zweck des Vereins die Völkerverständigung und Entwicklungszusammenarbeit.

Diese Zwecke verfolgt der Verein u.a. durch folgende Aktivitäten:

  • Regelmäßige Durchführung von Bildungsabenden zu den folgenden Themen: Philoso­phie & Spiritualität, Geisteswissenschaften, Natur & Technik, Handwerk & Haushalt, Kultur sowie Wochenrückblick auf gesell­schaftliche Ereignisse.
  • Durchführung von (einmaligen oder fortlaufenden) Veranstaltungen zur Vertiefung bestimmter Themen.
  • Durchführung von Arbeitsgruppen, die die praktischen Konsequenzen eines erarbeite­ten Themas ausloten und die praktische Umsetzung in Angriff nehmen, z.B. im Bereich Gesundheit
  • Durchführung von praktischen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere von Stadtteil­arbeit im Bereich Energie­wende (z.B. Information der Bevölkerung über Energie­sparmöglichkeiten).
  • Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen wie Volkshochschule, Institut für studenti­sche Selbstorganisation, BUND, Greenpeace u.a.
  • Betrieb einer Bildungsstätte
  • Förderung von freier Software, u.a. durch Beratung und den Betrieb eines Web2.0-Portals
  • Kooperationsprojekte mit Entwicklungsländern und Kooperation mit Initiativen im Bereich der Entwicklungszusammenarbei
§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­nung. Er ist selbstlos tä­tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

§4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, indem sie dies mündlich beim Vorstand beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, z.B. aufgrund von ver­einsschädigendem Verhalten.

Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrechte, die den Verein ideell und/oder ma­teriell fördern wollen.

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversamm­lung festgelegt wird.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über alle Angelegenheiten des Vereins. Dazu gehören die Wahl des Vorstands und Beschlüsse über den Finanzplan und die Höhe der Beiträge.

Der Vorstand (laut § 26 BGB) besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und handelt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln den Verein gericht­lich und außergerichtlich.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen. Die Einla­dung muss eine Tagesordnung enthalten und zehn Tage vor der Versammlung abge­schickt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und einen Protokollführer, die beide das Protokoll unterschreiben müssen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglie­der anwesend ist. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so kann mit der gleichen Tagesordnung nochmals eingeladen werden. Die daraufhin stattfindende Mitgliederversamm­lung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

Einladungen und Protokolle können per Email versandt werden und gelten dann als allen Mitgliedern zugegangen. Der Verein hilft den Mitgliedern bei der Registrierung einer kostenlosen Email-Adresse bei einem geeigneten Provider.

§6 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüs­se über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwil­ligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.