Willkommen beim Verein Allgemeinbildung!
Der Natur,
Geist & Technik: Verein zur Förderung der Allgemeinbildung e.V.
fördert Bildung und Umweltschutz in einem ganzheitlichen Sinne.
Die Ziele des Vereins stehen in der Satzung:
§1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Natur, Geist & Technik - Verein zur
Förderung der Allgemeinbildung" und soll in das
Vereinsregister beim Amstgericht Bremen eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Sitz
des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung
mit besonderer Berücksichtigung von Jugendlichen und
Studenten. Dabei wird Bildung in einem ganzheitlichen Sinne
verstanden (Verbindung von Körper & Geist). Angestrebt ist ein
Bezug der Theorie zur Praxis.
Zweck
des Vereins ist außerdem die Förderung des Umweltschutzes als einer
Balance zwischen natürlichen Lebensgrundlagen & arbeitssparendem
Technikeinsatz.
Schließlich
ist Zweck des Vereins die Völkerverständigung und
Entwicklungszusammenarbeit.
Diese
Zwecke verfolgt der Verein u.a. durch folgende Aktivitäten:
- Regelmäßige
Durchführung von Bildungsabenden zu den folgenden Themen:
Philosophie & Spiritualität, Geisteswissenschaften, Natur &
Technik, Handwerk & Haushalt, Kultur sowie Wochenrückblick auf
gesellschaftliche Ereignisse.
- Durchführung
von (einmaligen oder fortlaufenden) Veranstaltungen zur Vertiefung
bestimmter Themen.
- Durchführung
von Arbeitsgruppen, die die praktischen Konsequenzen eines
erarbeiteten Themas ausloten und die praktische Umsetzung in
Angriff nehmen, z.B. im Bereich Gesundheit
- Durchführung
von praktischen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere von
Stadtteilarbeit im Bereich Energiewende (z.B. Information
der Bevölkerung über Energiesparmöglichkeiten).
- Zusammenarbeit
mit ähnlichen Initiativen wie Volkshochschule, Institut für
studentische Selbstorganisation, BUND, Greenpeace u.a.
- Betrieb
einer Bildungsstätte
- Förderung
von freier Software, u.a. durch Beratung und den Betrieb eines
Web2.0-Portals
- Kooperationsprojekte
mit Entwicklungsländern und Kooperation mit Initiativen im Bereich
der Entwicklungszusammenarbei
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
jeweils gültigen Fassung des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können
natürliche Personen werden, indem sie dies mündlich beim Vorstand
beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt oder Ausschluss, z.B. aufgrund von
vereinsschädigendem Verhalten.
Fördermitglieder sind
Mitglieder ohne Stimmrechte, die den Verein ideell und/oder
materiell fördern wollen.
Die
Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§5
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über alle
Angelegenheiten des Vereins. Dazu gehören die Wahl des Vorstands und
Beschlüsse über den Finanzplan und die Höhe der Beiträge.
Der Vorstand (laut § 26 BGB)
besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und handelt im Rahmen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied
vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Eine Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch
den Vorstand oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen. Die
Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und zehn Tage vor der
Versammlung abgeschickt werden. Die Mitgliederversammlung wählt
eine Versammlungsleitung und einen Protokollführer, die beide das
Protokoll unterschreiben müssen.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig
ist, so kann mit der gleichen Tagesordnung nochmals eingeladen
werden. Die daraufhin stattfindende Mitgliederversammlung ist
dann in jedem Fall beschlussfähig.
Einladungen und Protokolle
können per Email versandt werden und gelten dann als allen
Mitgliedern zugegangen. Der Verein hilft den Mitgliedern bei der
Registrierung einer kostenlosen Email-Adresse bei einem geeigneten
Provider.
§6
Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.